Verkaufs- und Lieferbedingungen
der swisspor AG, AT-3332 Gleiß/Sonntagberg, nachfolgend kurz Lieferant genannt
- Geltungsbereich:
1. Die nachstehend angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche von der swisspor Österreich GmbH & Co KG (im folgenden Verkäufer genannt) getätigten Lieferungen und Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer (im Folgenden jeweils „Käufer“ genannt). Für Nichtunternehmer gelten diese Bedingungen allerdings nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen - des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI.140/1979, in der jeweils geltenden Fassung - stehen.
2. Neben diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die „incoterms 1953“ (Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln) einschließlich des „Ergänzenden Nachtrages“, soweit sie diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen und/oder im Einzelfall nicht geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche künftige Lieferungen und Leistungen, die mit dem Käufer in Zukunft vereinbart werden, soweit sie nicht im Einzelfall abgeändert werden.
4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in jedem Fall - insbesondere auch für Nachbestellungen - auch dann, wenn der Käufer, sei es auf den von ihm verwendeten Drucksorten und/oder in den von ihm verwendeten Dateien oder auf andere Art und Weise anderslautende Vertragsbedingungen verwendet. Allfällige Vertragsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich auch für den Fall abbedungen, dass sie in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Dokumenten bzw. Dateien des Käufers aufscheinen und diesen Bedingungen vom Verkäufer nicht explizit widersprochen wird. Sollte für den einzelnen Anwendungsfall in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Regelung enthalten sein, gelten die österreichischen gesetzlichen Regelungen und werden abweichende Bedingungen des Käufers nicht akzeptiert.
- Vertragsabschluss:
1. Der Käufer ist an sein schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form übermitteltes Angebot (= Bestellung) bis zur Annahme durch den Verkäufer gebunden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 10 ECG zu übermitteln. Ein solches Angebot erlischt nur dann, wenn dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von zwei Wochen zur Annahme gesetzt wurde und diese Frist verstrichen ist, ohne dass dem Käufer eine schriftliche Annahme des Angebotes zugegangen ist. Ein vorheriger Rücktritt von einer Bestellung kann nur mit Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
2. Vertragliche Pflichten des Verkäufers gegenüber dem Käufer bestehen in jedem Fall erst und nur dann, wenn dem Verkäufer eine vom Käufer gegengezeichnete Durchschrift der Auftragsbestätigung des Verkäufers zugeht.
3. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist in Verbindung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen alleine für den Inhalt des Vertragsverhältnisses maßgebend.
4. Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes BGBI.140/1979, in der jeweils geltenden Fassung sind, haben das Recht, von ihrer Bestellung bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie ihre Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche schriftlich erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Käufer. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, hat er die Ware an den Verkäufer zurück zu stellen. Die Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat der Verbraucher überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Außerdem hat der Verbraucher dem Verkäufer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung zu zahlen; die Übernahme von Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
5. Jede Abänderung und/oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot. Falls der Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer auch dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an die vom Käufer angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch Erklärungen des Käufers, die dieser per E-Mail an den Verkäufer schickt, als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Lieferfristen, Lieferzeit und Hemmung:
1. Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Lieferungsmöglichkeit nach Einlangen der vom Käufer gegengezeichneten Durchschrift der Auftragsbestätigung beim Verkäufer. In den Auftragsbestätigungen angeführte Liefertermine sind keine Fixtermine. Mangelnde Versandmöglichkeit schließt Lieferverzug aus. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wie höhere Gewalt und gemischter Zufall (u.a. Streiks, Betriebsstörungen – z.B. durch mangelnde Energieversorgung, Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel etc.) entbinden den Verkäufer von der Lieferpflicht. Er ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
2. Liegt Lieferverzug vor, muss der Käufer eine zumindest vierwöchige Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes setzen, die mit dessen Einlangen beim Verkäufer zu laufen beginnt. Hierzu ist der Käufer erst nach Ablauf der Lieferfrist berechtigt. Wird dadurch die Zuhaltung des Vertrages für den Käufer unzumutbar, so ist er unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruches zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen oder durch einen von ihm zu vertretenden Zufall verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, das vereinbarte Entgelt mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen und angemessene Lagerkosten zu verrechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder durch einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der Verkäufer entweder das vereinbarte Entgelt fordern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei teilweiser Vereitelung steht dem Verkäufer das Rücktrittsrecht zu, falls sich aus der Natur des Geschäftes oder dem Verkäufer bekannten Zweck der Lieferung oder Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für den Käufer nicht von Interesse ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer im Fall seines Rücktrittes ohne Nachweis der Schadenshöhe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von zumindest 30 % des Auftragswertes, bei Aufträgen über Spezialanfertigungen in Höhe von zumindest 90 % des Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.
- Gefahrenübergang, Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung:
1. Maßgebend für die Beurteilung der Ware ist deren Zustand beim Versand im Lieferwerk. Mit Verladung der Ware im Lieferwerk bzw. im Lager des Verkäufers gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Transportschäden an der Ware oder beim Transport entstehende Mindermengen gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht zur Versicherung der Ware verpflichtet.
Der Käufer hat die Lieferung oder Leistung abzunehmen, sobald sie am vertraglich vereinbarten Ort geliefert worden ist.
Die Lieferung unserer Produkte erfolgt grundsätzlich frei Baustelle unabgeladen. Falls am vereinbarten Lieferort seitens des Bestellers nicht für eine ordnungsgemäße Übernahme und Entladung gesorgt wird, werden die jeweils gültigen Abladepauschalen in Verrechnung gebracht. Eine Haftung für Beschädigung oder Vollständigkeit der Lieferung aus dem Ladevorgang selbst, wird nicht übernommen.
2. Die gelieferte Ware entspricht grundsätzlich den einschlägigen Ö-Normen in der jeweils gültigen Fassung, bzw. den vom Verkäufer veröffentlichten jeweils gültigen technischen Daten, soweit nicht eine vor Lieferung mit dem Käufer schriftlich vereinbarte Sonderregelung etwas anderes beinhaltet.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, durch eigene Überprüfung festzustellen, ob die für einen bestimmten Verwendungszweck bestellten Waren für diesen Zweck geeignet sind.
Angaben des Verkäufers über technische Daten der Ware gelten nicht als ausdrücklich bedungene Eigenschaft im Sinne des § 923 ABGB.
3. Mängel müssen gem. § 377 UGB binnen angemessener Frist bei Übernahme der Lieferung oder Leistung schriftlich gerügt werden. Als angemessen gilt für ins Auge fallende Mängel die unverzügliche Mängelrüge bei Übernahme der Lieferung oder Leistung. Unterlässt der Käufer die schriftliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Übernahme nicht offensichtlich war, so muss er bei sonstigem Verlust der oben bezeichneten Ansprüche binnen 7 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden.
Die Mängelrüge hat in jedem Fall eine genaue Bezeichnung und Dokumentation des Mangels und als Beilage auch die Verlade- oder Lieferscheine des Verkäufers (nicht aber dessen Vertreter) zu enthalten.
Mengendifferenzen sind vom Käufer unverzüglich bei Übernahme geltend zu machen und können nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer gleichzeitig mit der Anzeige der Mengendifferenz zusätzlich eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers über die Mengendifferenz vorgelegt wird. Hält der Käufer die Ware nicht unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung durch den Verkäufer zur Verfügung, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Für Mängel, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung zeigen, haftet der Verkäufer nicht.
4. Ist die Lieferung und/oder Leistung im Hinblick auf Qualität und/oder Quantität mangelhaft, so hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Verbesserung durch Ersatz mangelhafter Teile und/oder Reparatur des Kaufgegenstandes und/oder Lieferung von Ersatzware oder auf Preisminderung. Der Verkäufer hat das Recht, die Verbesserung selbst vorzunehmen. Der Verkäufer haftet nicht für Aufwendungen jeder Art, die
vom Käufer selbst in Auftrag gegeben werden. Die aufgewendeten Löhne und Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Über diesen Minderungs- oder Ersatzlieferungsanspruch hinaus bestehen aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz keine Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus Lieferung und/oder Leistung, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers vor.
Unabhängig vom Verschuldensgrad ist jedwede Haftung des Verkäufers für Gewinnentgang, für Mangelfolgeschäden, für Schäden, die dem Käufer und/oder dritten Personen unmittelbar oder mittelbar durch Mängel an der Lieferung und/oder Leistung an ihrer Person, an ihren Sachen oder in ihrem Vermögen in welcher Form auch immer entstehen, sowie für Hinweise oder Ratschläge oder das Unterlassen derartiger Ratschläge bezüglich der Verarbeitung oder Verwendung der Ware gänzlich ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig ist auch jedwede Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.
Bei Weiterveräußerung oder sonstiger Weitergabe von Waren hat der Käufer diese Haftungsausschlussklausel sowie die Verpflichtung zur Überbindung dieser Haftungsausschlussklausel auf jeden weiteren Abnehmer der Ware zu überbinden. Für Verletzungen dieser Verpflichtung haftet der Käufer dem Verkäufer direkt.
Wird bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware diese vom Letztverkäufer an einen Verbraucher geliefert, so ist der Käufer nicht berechtigt, gem. § 933 b ABGB nach Ablauf der hier vereinbarten (Pkt. 6.) Gewährleistungsfrist vom Verkäufer Gewährleistung zu fordern.
Mängel der Lieferung und/oder Leistung berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Lieferung oder Leistung oder die Zahlung zu verweigern oder (ganz oder teilweise) zurückzubehalten oder zu verzögern. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer entbindet den Verkäufer von jeder Gewährleistungsverpflichtung.
Ansprüche jeder Art für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Montage zurückzuführen sind, sind gänzlich ausgeschlossen.
5. Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie oder sonstiger Schadenshaftung stehen nur unmittelbar dem Vertragspartner (Käufer) zu, und ist der Käufer nicht berechtigt, diese Ansprüche an einen Dritten abzutreten.
6. Die Gewährleistung erlischt 6 Monate nach erfolgter Lieferung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus. Der Verkäufer leistet nur Gewähr für Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen sind. Das Vorliegen der Mängel im Zeitpunkt der Übergabe hat jedenfalls der Käufer zu beweisen (Beweislastumkehr!).
- Retouren
1. Grundsätzlich sind bestellte Waren mengenverbindlich und werden Retouren von Waren nur nach vorhergehender schriftlicher Zusage als zulässig anerkannt. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Retourware in der Originalverpackung verpackt, nicht beschädigt und ohne jede Verschmutzung ist. Transport- und allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Käufers; die Ware reist auch auf dessen Rechnung und Gefahr. Ein Rückvergütungsanspruch besteht nur unter den oben genannten Voraussetzungen und beträgt die Vergütung 70 % des Netto-Warenwertes, sofern nach Eingangskontrolle der ordnungsgemäße Zustand der Ware festgestellt wurde.
2. Bei Sonderprodukten ist eine Rücknahme jedenfalls ausgeschlossen.
- Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt:
1. Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich als UVP (unverbindliche Preisempfehlung). Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit angeführt. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich stets laut jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültiger Preisliste des Verkäufers in Verbindung mit der Auftragsbestätigung. Preise sind jeweils ausschließlich in EURO angegeben. Bei atypischen Rohstoffpreiserhöhungen (≥ 10 % gemäß Kunststoffindex) behalten wir uns das Recht auf kurzfristige Preiserhöhung vor.
Bei EPS gelten die Preise „frei Baustelle“ bei einer Abnahmemenge von zumindest 20 m3, unter 20 m3 gelten die bezughabenden Preise laut Preisliste. Bei darunter liegenden Zustellmengen wird ein Mindermengenzuschlag gemäß Preisliste verrechnet. Die Auslieferung „frei Baustelle unabgeladen an Ladekante“ gilt nur unter der Bedingung, dass die Zufahrtsstraße mit Schwerfahrzeugen (LKW-Hängerzügen bzw. Sattelschleppern mit höchst zulässigem Gesamtgewicht von 38 t sowie einer Länge von 18 m, Höhe von 4 m und einer Breite von 2,5 m) befestigt und befahrbar ist. Die Auslieferung frei Baustelle erfolgt nur bis zu einer Seehöhe von 500 m. Allfällige Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Die Entladung der Transportmittel am Bestimmungsort hat der Käufer bzw. der Empfänger der Ware ohne Verzug auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.
2. Zahlungen haben ohne jeden Abzug auf die vom Verkäufer angegebenen Konten in der jeweils vereinbarten Währung zu erfolgen. Die Überweisungsspesen sind vom Käufer zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung ist eine Bringschuld und ist erst dann erfüllt, wenn die Zahlung vollständig beim Verkäufer eingeht.
3. Jegliche Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Ansprüchen des Käufers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
4. Lieferungen und Leistungen des Verkäufers werden stets unter Eigentumsvorbehalt erbracht und gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Verarbeitung der Ware in eine neue Sache oder bei Verbindung der Ware mit einer Hauptsache erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache oder an der Hauptsache, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam ist.
5. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, soweit ein unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Darüber hinaus hat er dem Verkäufer die durch seinen verschuldeten Zahlungsverzug erwachsenen Schäden, insbesondere auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache:
1. Als Erfüllungs- und Zahlungsort wird ausschließlich der Firmensitz des Verkäufers vereinbart.
2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 3332 Gleiß/Sonntagberg zuständigen Gerichtes vereinbart, sofern der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
3. Im Sinne einer ausdrücklichen Rechtswahl kommt auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer nur österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die unter diesen Bedingungen abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Einzige Vertragssprache ist deutsch.
- Sonstiges
1. Produkte des Verkäufers unterliegen aufgrund vertraglicher Bindung der ständigen Überwachung durch eine öffentlich rechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt. Der Käufer verpflichtet sich, den Beauftragten dieser Anstalt jederzeit während der Betriebsstunden die Betriebs- und Lagerräume bzw. Baustellen betreten zu lassen und die Probenahme durchführen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet und ermächtigt, die Interessen des Verkäufers bei der Probenahme wahrzunehmen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Datenverarbeitung
1. SWISSPOR ÖSTERREICH verarbeitete die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sowie zu Informations- und Marketingzwecken gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw erfüllen.
2. Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von der SWISSPOR ÖSTERREICH im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.
3. Ihre Daten werden nur innerhalb der EU bzw innerhalb des EWR verarbeitet.
4. Wir speichern die sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.
5. Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die SWISSPOR ÖSTERREICH weitergibt hat gem. Kapitel III DSGVO ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an die zuständige Behörde (Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien) wenden. Zur Befriedigung ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse info@swisspor.at. Wir werden Ihr Begehren nach erfolgreicher Identitätsfeststellung fristgerecht bearbeiten.
- Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages.