1. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Angebote
    Angebote verstehen sich generell und ohne besondere Hinweise freibleibend.
     
  2. Preise
    Die Preise verstehen sich exklusive MwSt. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und erfordern keine Voranzeige, sofern sie durch Preiserhöhung von Rohstoffen, Zulieferanten, Transportkosten oder Wechselkursänderungen verursacht sind.
     
  3. Liefertermine
    Die Festsetzung von Lieferterminen erfolgt nach sorgfältigem Ermessen. Der Lieferant muss sich die Anpassung von Lieferterminen jedoch ausdrücklich vorbehalten. Nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen, namentlich auf Schadenersatz und Verrechnung von Wartezeiten. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Lieferungen
    4.1.  Ohne anderslautende Vereinbarung wird die Versandart nach dem Ermessen des Lieferanten bestimmt. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Ablad erfolgt durch den Warenempfänger.

    4.2 Lieferungen ab Netto-Warenwert CHF 3‘000.00 erfolgen franko LKW zugänglicher Baustelle, Lager oder Talbahnstation. Die Verkehrsabgaben (LSVA/Stauzuschlag, etc.) werden anteilmässig mit einem Strassentransportzuschlag (STZ) des Netto-Warenwertes verrechnet. Der jeweils aktuelle Strassentransportzuschlag (STZ) ist in den Nettopreislisten und den Vertriebsdokumenten ersichtlich. Für Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter CHF 3‘000.00 ohne Angabe der Lieferzeit wird zusätzlich ein Transportzuschlag von CHF 150.00 verrechnet. Für Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter CHF 3‘000.00 mit Angabe von Fix-Terminen oder Lieferzeitfenster erhöht sich der Transportzuschlag auf CHF 180.00. Für Lieferungen mit Fix-Terminen oder Lieferzeitfenster behalten wir uns aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der gestiegenen Staustunden eine Liefergenauigkeit von +/- 1 Stunde vor. Für Express-Lieferungen, welche am Vortag nach 11.00 Uhr mit Fix-Terminen auf den Folgetag bestellt werden und im Rahmen unserer logistischen Möglichkeiten durchgeführt werden können, wird ein Express-Zuschlag von CHF 80.00 verrechnet. Gleiches gilt für alle Bestellungen mit Lieferung innerhalb des gleichen Tages. Für Paketversand werden pro Paket CHF 30.00 verrechnet. Bei Abholungen ab Werk wird bei einem Netto-Warenwert unter CHF 750.00 ein Kleinfakturazuschlag von CHF 30.00 verrechnet.  

    4.3 Für Lieferungen in Ortschaften gemäss Preisliste Seiten 152 – 153 wird ein Zuschlag von CHF 150.00 pro LKW verrechnet. 

    4.4 Lieferungen mit BIG MAMMA Seiten 154 – 155 in der Preisliste:
    Pro Pritsche werden CHF 75.00 verrechnet. Lieferungen mit BIG MAMMA light Seiten 156 – 157 in der Preisliste:
    Pro Gebinde werden CHF 10.00 verrechnet, Mindestpauschale CHF 25.00 pro Bestellung.

    Übersicht Logistikkosten:

    Transportzuschlag Warenwert unter CHF 3‘000.00         CHF 150.00
    STZ Zuschlag (LSVA/Stauzuschlag, etc.)                             siehe Punkt 4.2
    Abholung unter CHF 750.00                                                CHF  30.00
    Expresslieferung am Vortag nach 11.00 Uhr                    CHF  80.00
    Erschwerniszuschlag gemäss Liste Seiten 152 – 153       CHF 150.00
    BIG MAMMA pro Pritsche                                                    CHF  75.00
    BIG MAMMA Light pro Gebinde:                                         CHF  10.00
    BIG MAMMA Light Mindestpauschale bis 2 Gebinde:     CHF  25.00

    4.5 Selbstablad: Der Ablad erfolgt druch den Warenempfänger. Falls am vereinbarten Lieferort und Lieferzeitpunkt seitens des Empfängers nicht für eine ordnungsgemässe Übernahme und Ablad gesorgt wird, werden die nachfolgenden Abladepauschalen verrechnet. Eine Haftung für Beschädigung, Vollständigkeit und Abladeort der Lieferung aus dem Abladevorgang selbst wird nicht übernommen. Abladepauschalen: bis 40 m3 oder 15 Paletten CHF 200.00, ab 40 m3 oder 15 Paletten CHF 400.00.

    4.6 EURO-Paletten werden generell mit CHF 20.00 pro Palette verrechnet und bei Rücknahme in einwandfreiem Zustand mit CHF 15.00 pro Palette vergütet. Für den Rücktransport von Paletten, in gleichem Umfang wie Paletten angeliefert wurden, fallen bei gleichzeitiger Materiallieferung keine zusätzlichen Versandkosten an. Werden mehr Paletten retour genommen als angeliefert, werden die zu viel retour gegebenen Paletten mit CHF 8.00 pro Palette vergütet. Müssen Paletten separat abgeholt werden, werden diese mit CHF 6.00 pro Palette vergütet und pauschal ein Frachtkostenanteil von CHF 150.00 in Rechnung gestellt. Grundsätzlich können nur so viele Paletten retour gegeben werden, wie geliefert wurden. Die swisspor AG führt für jeden Kunden eine Palettenkontrolle. 

    4.7 Die Lieferung erfolgt in ganzen Verpackungseinheiten. Werden ausnahmsweise angebrochene Verpackungseinheiten ausgeliefert, wird ein Zuschlag von CHF 40.00 verrechnet.

    Übersicht Palettentausch und Handlingskosten:

    Abladepauschale bei Selbstablad swisspor AG bis 40 m3                CHF 200.00
    Abladepauschale bei Selbstablad swisspor AG bis 15 Paletten       CHF 200.00
    Abladepauschale bei Selbstablad swisspor AG ab 40 m3                 CHF 400.00
    Abladepauschale bei Selbstablad swisspor AG ab 15 Paletten        CHF 400.00
    EURO-Paletten Verrechnung generell pro Stück                               CHF 20.00
    Vergütung EURO-Paletten, einwandfreier Zustand pro Stück          CHF 15.00
    Vergütung EURO-Paletten bei Rücknahme Mehrmenge                   CHF 8.00
    Vergütung EURO-Paletten bei separater Abholung                           CHF 6.00
    Frachtkostenanteil bei separater Abholung EURO-Paletten            CHF 150.00
    Zuschlag angebrochene Verpackungseinheiten                               CHF 40.00
     
  5. Transport und Lagerung
    swisspor Dämmstoffe sind vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Feuchtigkeit zu schützen. Die Dämmstoffplatten sind auf einer sauberen, ebenen Fläche zu lagern. Für das Abdecken von Wärmedämmstoffen sind dunkle oder durchsichtige Folien zu vermeiden. swissporBIKUTOP / BIKUTOP LL Polymer- bzw. Elastomerbitumen-Dichtungsbahnen sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Übermässiger Wärmeeinfluss, > 30 °C, ist zu vermeiden. Zudem sind die Rollen trocken und stehend auf einer ebenen Unterlage zu lagern. 
     
  6. Reklamationen
    Allfällige Mängel oder sonstige Unstimmungen hat der Käufer nach Warenempfang unverzüglich dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen ist es dem Lieferanten freigestellt, kostenlos Ersatz oder Warengutschrift zum Netto-Warenwert zu leisten. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. Kostenersatz für Arbeiten oder Materialien anderer Baubeteiligter) oder sonstige Folgeschäden (insbesondere für Vermögensschäden, entgangener Gewinn wegen Betriebsausfall, etc.) übernimmt der Lieferant nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen. 
     
  7. Retouren
    Die Rücknahme von Ware bleibt eine Ausnahme und erfolgt nur bei vorgängigem Einverständnis der swisspor AG. Produkte welche die swisspor AG speziell auf Bestellung hergestellt oder eingekauft hat, werden nicht zurückgenommen. Für die Rücknahme muss die Ware in Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand sein. Sämtliche mit einer Rücknahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sofern die swisspor AG nach Eingang der Ware den Neuzustand festgestellt hat, wird die Ware unter Abzug von 30 % vom Nettowarenwert, mind. jedoch CHF 150.00, gutgeschrieben. 
     
  8. Dienstleistungen
    Zum Dienstleistungsangebot der swisspor AG gehört das Erstellen von Plänen in den Bereichen Gefälledämmung, VIP-Hochleistungsdämmung. Das initiale Erstellen sowie die erste Änderung der Pläne wird durch die swisspor AG kostenlos durchgeführt. Ab der zweiten Planänderung (Version 3) seitens Kunde erhebt die swisspor AG einen Dienstleistungszuschlag von CHF 85.00/Stunde, welcher in Rechnung gestellt wird.
     
  9. Gewährleistung – Haftung
    Die Garantie beginnt ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten. Der Käufer hat die qualitative und quantitative Korrektheit der Materiallieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Für offene Mängel dauert die Garantiefrist (=Rügefrist) 2 Jahre, für verdeckte Mängel dauert die Garantiefrist (=Rügefrist) 5 Jahre, vorausgesetzt, dass der Käufer dem Lieferanten den Mangel sofort nach der Entdeckung rügt und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Sämtliche Ansprüche verjähren spätestens innert 5 Jahren ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 66 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten. Die swisspor Garantie in der zum Zeitpunkt der Auslieferung massgeblichen Version bildet Vertragsbestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
     
  10. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Verkäufer ist befugt, unberechtigte Skontoabzüge nachzufordern. Wird die Zahlungsfrist überschritten, schuldet der Käufer dem Lieferanten ohne förmliche In-Verzug-Setzung vom Tage der Fälligkeit an 6 % Verzugszins. Informationen über die Zahlungsabwicklung können weitergeleitet und ausgewertet werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle der Veräusserung tritt der Käufer alle gegenüber seinem Kunden entstandenen Ansprüche (inkl. Entgelt für Arbeitsleistungen) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäss Rechnungsbetrag, an uns ab.
     
  11. Materialauszüge
    Die Angabe vom Durchschnittsverbrauchswert erfolgt ohne Gewähr. Vom Lieferanten erstellte Materialauszüge sind seitens des Käufers zu überprüfen und erfolgen auf dessen Risiko.
     
  12. Geltungsbereich
    Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei Auftragserteilung, bzw. bei Offertstellung als übernommen und im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten als akzeptiert.
     
  13. Projekte und Vorstudien
    Projekte und Vorstudien einschliesslich der Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche vom Lieferanten auf Wunsch eines Interessenten aufgearbeitet werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht an Dritte abgegeben werden oder diesen zugänglich gemacht werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Projekte und Vorstudien usw. Rechnungen zu stellen.
     
  14. Mehrlieferungen
    Bei Zuschnitten und Sonderanfertigungen muss sich der Lieferant aus Gründen einer rationellen Fertigung eine Mehrlieferung bis 10 % der bestellten Menge vorbehalten
     
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Ausschliesslicher Gerichtsstand: CH-6312 Steinhausen (Kt. Zug). Anwendbares Recht: Schweizerisches Obligationenrecht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
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